News: Motorradbereifung - Regeln und Informationen

Uns erreichen vermehrt Nachfragen, zu den geänderten Rahmenbedingungen im Bereich der Reifenfreigaben / Bereifungsregelungen. Alle wichtigen Infos, sind im anhängenden PDF Dokument zu finden. Wir beraten Euch natürlich gern persönlich, können aufgrund der umfangreichen Thematik, aber nicht auf jeden Einzelfall in der Tiefe eingehen. Im Zweifel, benötigen wir den Fahrzeugschein und das COC-Dokument, damit alle Fragen exakt beantwortet werden können.

Um gesetzlich auf der sicheren Seite zu sein, empfehlen wir generell folgendes:

  • Keine Mischbereifung fahren (z.B. vorn Bridgestone, hinten Michelin).
  • Reifen nur paarweise verwenden (vorn und hinten das gleiche Profil vom gleichen Hersteller).
  • Den Umrüstungsempfehlungen der Hersteller folgen (vormals "Reifenfreigabe").
  • Die "Reifenfreigabe" immer mitführen und bei Kontrollen vorweisen.
  • Keine anderen Reifendimensionen fahren, als in den Papieren eingetragen sind.
  • Ggf. die ZLB I (Fahrzeugschein), um vorhandene Reifengrößen im COC Dokument, erweitern lassen.

Bei Unklarheiten, helfen auch die Prüforganisationen wie TÜV oder DEKRA vor Ort weiter.

Information der Reifenindustrie (Stand 09/2022)

Durch die Verkehrsblattverlautbarung 15/2019 hat sich die Auslegung des § 19 (2) bezogen auf die Dimensionsänderungen oder Reifenbauartänderungen abweichend von der im Rahmen der Fahrzeugtypprüfung genehmigten Größen und Reifenbauarten geändert.

Eine Freigabe oder Unbedenklichkeitsbescheinigung kann nicht länger als alleiniger Nachweis über eine gefährdungsfreie Montage mit abweichender Dimension oder Bauart herangezogen werden.

Bei Montage der Reifen liegt somit eine Änderung des Fahrzeugs und damit ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 (2) StVZO vor. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, ist eine Begutachtung gemäß § 21 auf Grund §19 (2) StVZO möglich und nach dem Umbau unverzüglich erforderlich.

Die bisher ausgestellten Bescheinigungen können somit nur noch als Prüfgrundlage für die Begutachtung gemäß § 21 auf Grund § 19 (2) StVZO dienen. Wir empfehlen, die entsprechende Freigabe oder Unbedenklichkeitsbescheinigung zur notwendigen Begutachtung und anschließenden Wiedererteilung der Betriebserlaubnis mitzuführen.

Die vorstehend beschriebene Vorgehensweise ist verbindlich anzuwenden:

1. bei Reifen, die nach dem 31.12.2019 hergestellt wurden, und

2. ab dem 01.01.2025 bei allen Reifen

Als Herstellungsdatum gilt die Angabe (DOT-Kennzeichnung der Kalenderwoche und des Jahresdatums der Produktion) auf dem Reifen.

Eingetragen am: 29.03.2023

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