Kann dich ein Wheelie den Führerschein kosten?

Der Verwaltungsgerichthof hat entschieden

Wheelies bereiten Freude im Sattel und brauchen Können am Lenker, um sie sicher und elegant durchzuführen. Dass diese Art das Vorderrad zu schonen unerfreuliche Konsequenzen nach sie ziehen könnte, beweist eine Entscheidung des österreichischen Verwaltungsgerichthofs.

Die Thematik der Wheelies im Straßenverkehr wurde erneut entfacht, nachdem ein Motorradfahrer im Mai 2020 einen zivilen Streifenwagen überholte, was einen Entzug der Lenkerberechtigung für 12 Monate bedeutete. Diese Entscheidung wurde nun vom Verwaltungsgerichthof bekräftigt.

Erschwerende Verhältnisse im Urteil

Bei dem Wheelie ist es jedoch nicht geblieben. Der Motorradfahrer überfuhr gleichzeitig eine Sperrlinie und einen Schutzweg, der sich in der Nähe einer Freizeiteinrichtung befand und erreichte dabei 100 km/h im Ortsgebiet, anstatt den vorgeschriebenen 60 km/h. Abschließend soll der Mann nach dem Ortsschild mit erhöhter Geschwindigkeit ein weiteres Auto überholt haben. Neben dem zwölfmonatigen Führerscheinentzug erwartete den Mann auch eine Nachschulung und die Einholung eines verkehrspsychologischen Gutachtens. Eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde nun abgelehnt.

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War der Wheelie wirklich ausschlaggebend?

Mainstream Medien, die über den Vorfall berichten, locken mit reißerischen Titeln, dass ein Wheelie den sofortigen Führerscheinentzug bedeuten könnte. Liest man sich jedoch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs durch, merkt man schnell, dass dem nicht so ist. Der beschuldigte Motorradfahrer verlor nämlich schon im März 2019 seine Lenkberechtigung für neun Monate, nachdem er ein ähnliches Verhalten an den Tag legte. Er war dem Gesetz also ein alter Bekannter.

Trotzdem betont der Verwaltungsgerichtshofs und bezieht sich dabei auf einen Beschluss aus 2018, dass ein Wheelie einen schweren Verstoß gegen Verkehrsvorschriften darstellt und "dass die volle Beherrschbarkeit eines Motorrads nur dann gewährleistet ist, wenn beide Räder Kontakt zur Fahrbahn aufweisen". Zusätzlich wird geschrieben, dass "die bloße Möglichkeit, das Vorderrad während der Fahrt von der Fahrbahn abzuheben", nicht ausreiche, um es als "Eigenart des Kraftfahrzeugs entsprechend anzusehen." Kurz gesagt: Nur weil es möglich ist, ist es nicht erlaubt.

Die Argumentation, dass man auf einer einsamen Landstraße keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet, lässt der österreichische Verwaltungsgerichthof leider auch nicht gelten: Verstoß ist Verstoß. Wer die Entscheidung in ihrer Gänze lesen will, findet sie hier: Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs.

Bericht vom 14.04.2021 | 49.021 Aufrufe

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